Allgemeines
Viele Menschen machen sich Gedanken über die Situation, dass ihre Handlungsfähigkeit durch körperliche oder geistige Defekte dauerhaft eingeschränkt sein könnte und möchten hier konkrete Vorsorge treffen. Der Betroffene möchte die Regelung seiner Vermögensfragen und auch seiner persönlichen Angelegenheiten in guten Händen wissen.
Konnte keine Vorsorge getroffen werden, ist die gesetzliche Betreuung durch das Amtsgerichts anzuordnen. Das Betreuungsgericht wählt – nicht notwendig aus der eigenen Familie – eine geeignete Betreuungsperson aus, die alle Angelegenheiten der Vermögens- und Personensorge vornimmt.
Es besteht die Möglichkeit, die gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, wenn eine sog. „Vorsorgevollmacht“ vorliegt. In dieser Vollmacht werden regelmäßig Familienmitglieder, z.B. der Ehegatte und auch Kinder mit der rechtlichen Fürsorge in diesen Angelegenheiten betraut.
Form
Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht durch einen Notar beurkunden zu lassen. Die Beurkundung durch den Notar hat den Vorteil, dass keine Zweifel an der Wirksamkeit der Errichtung bestehen, die Echtheit der Unterschrift gewährleistet ist und die Vollmacht auch gegenüber Behörden und besonders dem Grundbuchamt wirksam ist. Die Beurkundung durch den Notar stellt sicher, dass die Vollmacht vollständig und eindeutig formuliert ist. Sie können uns mit eigenen Worten Ihre Bedürfnisse und Anliegen schildern, die wir in die richtige Form umsetzen.
Ein wesentlicher Unterschied dieser Vorsorgevollmacht zur gerichtlichen Betreuung ist, dass mit einer notariellen Vollmacht z.B. die Übertragung einer Familienimmobilie auf die Kinder in Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch bei Handlungsunfähigkeit eines Elternteils möglich bleibt.
Anders als der gerichtlich bestellte Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichtes und muss gegenüber dem Gericht keine Rechenschaft durch Nachweise für Höhe und Notwendigkeit von Ausgaben erbringen.
Patientenverfügung
Regelmäßig wird mit der Vorsorgevollmacht eine sog. „Patientenverfügung“ verbunden. Befindet sich ein Mensch in einem langwierigen Sterbeprozess und ist im dauerhaft die Möglichkeit genommen, mit seiner Umwelt in Kontakt zu treten, besteht häufig der Wunsch, dass auf künstliche Lebensverlängerung verzichtet wird. Dieser Wunsch kann nur berücksichtigt werden, wenn wenigstens eine schriftliche Patientenverfügung vorliegt. Die Schwierigkeit liegt hier in der genauen Beschreibung dieser individuellen Grenze. Der Notar ist Ihnen bei der exakten Formulierung Ihrer Wünsche behilflich und stellt auch sicher, dass an der Echtheit dieser Verfügung und ihrer wirksamen Errichtung keine Zweifel bestehen.