Ehevertrag

Allgemeines

Der Notar ist zuständig für den Entwurf und die Beurkundung von Eheverträgen. Der Ehevertrag befasst sich mit der Regelung der rechtlichen Scheidungsfolgen. Ein Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung, aber auch als konkrete Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Ehescheidung beurkundet werden.

Was kann geregelt werden?

Die gesetzlichen Scheidungsfolgen gliedern sich im wesentlichen in drei Teilbereiche.

Das eheliche Güterrecht regelt die Verteilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens. Der gesetzliche Zugewinnausgleich sieht im wesentlichen vor, dass das in der Ehe verdiente Vermögen auf beide Ehegatten hälftig verteilt wird. Nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen Vermögenswerte, die ein Ehegatte bei Beginn der Ehe schon hatte, oder Familienschenkungen während der Ehe. Wertsteigerungen dieser Gegenstände unterliegen aber dem Zugewinnausgleich.

Der sog. Versorgungsausgleich sieht die hälftige Verteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften auf die Ehegatten vor.

Das Unterhaltsrecht führt für die Zeit des Getrenntlebens und für die Zeit nach der Scheidung in bestimmten Fällen zur Unterhaltspflicht eines Ehegatten zugunsten des anderen. Unterhaltsgründe für die Zeit nach der Scheidung liegen im wesentlichen in der Erwerbsunfähigkeit eines geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuungsbedürftigkeit eines gemeinschaftlichen Kindes, Alters, Krankheit oder auch Ausbildung. Das Gesetz sieht weiter Unterhaltsansprüche vor, wenn ein geschiedener Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder seine Einkünfte den Unterhaltsbedarf nicht decken.

Durch einen Ehevertrag können diese Scheidungsfolgen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Ehevertrag vor Eheschließung

Wollen künftige Ehegatten die vorstehend kurz skizzierten Scheidungsfolgen abändern oder vermeiden, ist ein Ehevertrag vor dem Notar abzuschließen.

Die verbreitete Angst, für Schulden des Partners nach der Eheschließung plötzlich haftbar gemacht zu werden, ist aber nicht begründet. Die Eheschließung führt nicht zur gemeinsamen Haftung. Ist ein Ehegatte verschuldet, können an anderer Stelle Regelungen erforderlich sein, z.B. für den Erbfall.

Die einzelnen Regelungsmöglichkeiten eines Ehevertrages sind sehr vielfältig und werden vom Notar mit Ihnen in einem Vorgespräch erörtert. Der Ehevertrag kann genau auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestimmt werden. Wichtig ist grundsätzlich, dass die sog. „ehebedingten Nachteile“ eines Ehegatten, z.B. wegen gemeinsamer Kinder im Rahmen von Unterhalts- und Versorgungsregelungen ausreichend kompensiert werden. Der Notar berät Sie hier detailliert. Wenn Sie einen Ehevertrag abschließen, können testamentarische Regelungen mit beurkundet werden (Ehe- und Erbvertrag). Das hat den Vorteil, dass nur ein Vertrag Kosten verursacht und der andere Vertragsteil kostenfrei bleibt.

Der Abschluss eines Ehevertrages ist sinnvoll und wird häufig gewünscht, wenn das Vermögen oder auch das Einkommen der künftigen Ehegatten stark voneinander abweicht. Ein Ehevertrag ist besonders dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Ehegatte selbständig ist oder an einem Familienunternehmen beteiligt ist.

Ehevertrag nach Eheschließung, Überprüfung von Altverträgen

Auch bereits verheiratete Ehegatten können selbstverständlich Eheverträge abschließen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich ein Ehegatte beruflich selbständig macht. Bei bereits länger bestehenden Ehen wird der Schwerpunkt häufig auf der testamentarischen Regelung liegen, die ggf. auch mit einem Ehevertrag einhergeht.

Von besonderer Wichtigkeit ist die Überprüfung von Altverträgen. Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 hat der Bundesgerichtshof seit dem Jahr 2004 seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit und Verlässlichkeit von Eheverträgen grundlegend geändert und ein völlig neues System für die Beurteilung von Eheverträgen aufgestellt.

Der Verzicht eines Ehegatten auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung oder auch wegen Alters und Krankheit wird neuerdings regelmäßig als vollständig unwirksam anzusehen sein. Dies dürfte häufig auch für den Verzicht auf Versorgungsausgleich gelten. Die Folge der Unwirksamkeit ist, dass der volle gesetzliche Unterhalt geschuldet ist.

War der Ehevertrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung aus Sicht der Vertragsteile zunächst wirksam, haben sich aber die Lebensumstände während der Ehe anders entwickelt als von den Beteiligten geplant, kommt auch die Anpassung des Ehevertrages im Rahmen einer richterlichen Ausübungskontrolle in Betracht. Hier hat beispielsweise ein geschiedener Ehegatte regelmäßig Unterhaltsansprüche in Höhe seiner ehebedingten Erwerbsnachteile. Die Höchstgrenze des Unterhaltsanspruchs ist dasjenige Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei vollzeitiger Berufstätigkeit während der gesamten Ehezeit hätte erzielen können.

Wurden in Altverträgen Verzichtsvereinbarungen getroffen, die im Licht der neuen Rechtsprechung bedenklich erscheinen, ist eine Anpassung des Ehevertrages dringend geboten.

Ein Ehevertrag, der ausschließlich eine Gütertrennung enthält, hat aber im Normalfall auch nach der neuen Rechtsprechung weiterhin Bestand.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Eheleute, die sich trennen, haben häufig das Bedürfnis, die finanziellen Scheidungsfolgen klar zu regeln. Ein Ehevertrag bringt hier Rechtssicherheit. Die Vereinbarung kann auch dann geschlossen werden, wenn noch nicht absehbar ist, ob es überhaupt zu einer Ehescheidung kommt. Die an eine Trennung gebundenen persönlichen Fragen sind dann nicht mehr an wirtschaftliche Aspekte geknüpft und möglicherweise leichter zu lösen.

Im Falle eines Versöhnungsversuches verhindert dieser Ehevertrag, dass durch die längere Ehedauer Nachteile für den zahlungspflichtigen Ehegatten entstehen.

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