Notarkosten

Das Gerichts- und Notarkostengesetz

Bei den Notarkosten erwarten Sie keine bösen Überraschungen. Die Gebühren und Auslagen der Notarinnen und Notare sind gesetzlich in dem Gerichts- und Notarkostengesetz festgeschrieben. Die Notarkosten sind damit bundesweit gleich. Deshalb ist die Wahl Ihres Notars keine Frage der Kosten.

Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes  ist sorgfältig austariert. Für jedes Geschäft ist ein bestimmter Gebührensatz vorgesehen. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Damit sich jeder einen Notar leisten kann, richten sich die Notargebühren ebenso wie die Gerichtskosten nämlich nach dem Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand. Die notarielle Beurkundungsgebühr umfasst deshalb nicht nur die Beurkundung im eigentlichen Sinne, sondern auch die umfassende Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars, und zwar unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine. Notare führen auch viele Amtstätigkeiten durch, ohne dass ihnen eine kostendeckende Gebühr zufließt.

Der Geschäftswert wird grundsätzlich durch den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit bestimmt. So ist beispielsweise bei Kaufverträgen der Kaufpreis und bei Gründung einer GmbH die Höhe des Stammkapitals maßgeblich.

Fragen erwünscht

Wir möchten Sie natürlich nicht einfach auf die gesetzlichen Bestimmungen verweisen. Wer sich mit dem Gerichts- und Notarkostengesetz  nicht auskennt, kann ohne fremde Hilfe wohl nur mit großem Aufwand berechnen, welche Tätigkeit welche Notargebühren auslöst. Dazu benötigt man normalerweise bereits fachmännischen Rat.

Wenn Sie gerne wissen möchten, was genau finanziell auf Sie zukommt, fragen Sie deshalb ruhig vorher uns oder unsere Sachbearbeiter nach den Gebühren. Und fragen Sie auch, wenn Ihnen eine Rechnung unklar sein sollte.

Übrigens: Der Notar ist grundsätzlich zur Kosten sparenden und damit letztlich zur billigsten Sachbehandlung verpflichtet. Wir beziehen die für Sie entstehenden Kosten deshalb ohnehin stets in unsere Gestaltungsüberlegungen ein und wählen unter den für sie passenden die kostengünstigste Lösung aus.

Hätten Sie das gewusst?

Unterliegen Sie bitte nicht dem häufigen Irrtum, dass sich die Notargebühren im gleichen Verhältnis erhöhen wie der Geschäftswert. Die Höhe der Notargebühren steigt nämlich degressiv, d. h. je höher der Geschäftswert, desto geringer steigen die Notargebühren an. Ein Kaufvertrag mit einen Kaufpreis von 200.000 € ist demgemäß nicht doppelt so teuer wie ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 100.000 €.

Viele wissen auch nicht, dass bei Inanspruchnahme notarieller Leistungen trotz der Notargebühren die Kosten sogar geringer sein können als ohne Notar, und dies nicht nur unter dem Gesichtspunkt, dass teuere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können. Dies gilt etwa für notariell beurkundete Testamente oder Erbverträge. Dadurch kann die Nachlassabwicklung erheblich günstiger werden, weil nach Eintritt des Erbfalls kein kostenpflichtiger gerichtlicher Erbschein benötigt wird oder Vermächtniserfüllungsverträge nur die Hälfte der eigentlich anzusetzenden Gebühren auslösen.