Erbrecht und Schenkungen

Das Gesetz wird schon passen, oder?

„Wie schön, zu pflanzen, was ein lieber Sohn einst erntet, zu sammeln, was ihm wuchern wird, zu ahnen, wie hoch sein Dank einst flammen wird!“

So heißt in Friedrich Schillers Drama „Don Karlos“ aus dem Jahre 1787. Anders als man meinen könnte, spricht diese Worte zwar nicht der Vater, sondern der Sohn. Darin kommt gleichwohl gut zum Ausdruck, was viele Menschen bewegt, wenn sie sich mit ihrer Vermögensnachfolge befassen. Das eigene Vermögen soll „in die richtigen Hände“ kommen. Man möchte es bestimmten Menschen zu Lebzeiten übertragen oder nach dem Tode hinterlassen.

Das setzt grundsätzlich voraus, dass man seine Vermögensnachfolge selbst aktiv regelt durch einen Überlassungs- bzw. Schenkungsvertrag, durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Denn für denjenigen, der keine Anordnungen trifft, gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Diese ist nicht selten anders als gedacht und gewünscht. Dazu nur ein paar Beispiele:

  • Das gesetzliche Erbrecht unterscheidet nicht, woraus der Nachlass besteht. Das Vermögen geht vielmehr als Ganzes als Einheit auf den Erben über, d. h. alle Aktiven (insbesondere Hausgrundstück, alle beweglichen Sachen, Geld) und Passiven (Schulden). Das gilt auch bei mehreren Erben, einer sog. Erbengemeinschaft. Der einzelne Miterbe erwirbt nicht bestimmte Nachlassgegenstände, sondern nur einen Anteil am Nachlass mit der Folge, dass kein Miterbe über einen bestimmten Nachlassgegenstand ohne Zustimmung der anderen Miterben allein entscheiden kann.
  • Das Erbrecht hängt nicht davon ab, ob der Erblasser zu erbberechtigten Angehörigen ein gutes, schlechtes oder auch gar kein Verhältnis hatte. Auch Ehegatten, die getrennt leben, sind gegenseitig grundsätzlich noch erbberechtigt.
  • Ehegatten gehen häufig zu Unrecht davon aus, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode eines von ihnen automatisch dem Überlebenden alleine zufällt. Ihnen ist nicht bekannt, dass fast immer auch andere Personen Miterben und damit Miteigentümer werden. Das sind, soweit vorhanden, die eigenen Kinder, können ansonsten aber auch entfernte Verwandte sein. So passiert es häufig, dass der längerlebende Elternteil nicht ohne Zustimmung der Kinder oder anderer Erben über das Haus und das sonstige Vermögen verfügen kann. Wenn die Kinder noch minderjährig sind, darf der längerlebende Elternteil die Kinder betreffend den Nachlass häufig nicht vertreten, müssen für jedes Kind Ergänzungspfleger und Verfahrenspfleger gerichtlich bestellt werden und bedarf es bei bestimmten Angelegenheiten auch der Genehmigung des Familiengerichts.
  • Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen.
  • Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden.

Die Liste ließe sich noch ohne Probleme weiterführen. Vor allem bei besonderen Familienverhältnissen kann die gesetzliche Erbfolge zu völlig überraschenden und ungewollten Ergebnissen führen und bedarf dringend der Korrektur durch eine individuell angepasste Verfügung von Todes wegen. Als Schlagworte seien hier etwa das „Patchworkfamilien-Testament“, das „Behindertentestament“ und das „Geschiedenentestament“ genannt.

Die gesetzliche Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht ist kompliziert. Jedenfalls komplizierter als die meisten Menschen denken. Wenn Sie sich bei einem der vorgenannten Beispiele nicht bereits selbst „ertappt“ haben, mag Ihnen das vielleicht eine beeindruckende Zahl verdeutlichen, und zwar die Anzahl der Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die sich mit dem Erbrecht beschäftigen. Das Erbrecht ist nämlich in den §§ 1922-2385 BGB geregelt. Der Regelungsumfang beträgt also deutlich über 400 Paragraphen. Für viele andere Rechtsbereiche, bei denen man selbstverständlich davon ausgeht, fachmännischen Rechtsrat zu benötigen, gelten wesentlich weniger gesetzliche Bestimmungen.

Aber wir möchten nicht hier lediglich auf die Komplexität der Materie verweisen, sondern Ihnen auch die Grundzüge des deutschen Erbrechts vorstellen. Nach den vorerwähnten Bestimmungen des BGB gilt folgendes:

Die bei Fehlen eines Testaments oder eines Erbvertrags geltende gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder, und zwar alle Kinder, gleich ob ehelich, aus einer oder verschiedenen Ehen, nichtehelich oder adoptiert. An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die dritte und die vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu denen dritter Ordnung usw.

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.

Ein gesetzliches Erbrecht entsprechend einem Ehegatten hat auch der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, nicht jedoch sonstige Partner, und zwar unabhängig davon, wie lang die nichteheliche Beziehung angedauert hat.

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge:

  • A stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt im gesetzlichen Güterstand 1/2-Anteil, die Kinder je 1/4-Anteil.
  • B ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je 1/2-Anteil beerbt. Falls ein Elternteil bereits vorverstorben ist, fällt dessen Erbanteil nicht etwa an den anderen Elternteil, sondern an die weiteren Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils, also an die Geschwister des B.
  • C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des C leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je 1/8-Anteil. Falls ein Elternteil des C bereits vorverstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des C.

 

Pflichtteilsrecht

Aufgrund der Testierfreiheit kann man Abweichungen von der gesetzlichen Beteiligung am Nachlass treffen mit der Folge, dass auch nahestehende Personen weniger erhalten oder nicht Erben werden. Das Gesetz geht aber bei bestimmten Personen von einer über den Tod hinausgehenden Sorgepflicht aus. Deshalb gibt es das Pflichtteilsrecht.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder bzw. bei deren Vorversterben die Enkelkinder usw., der Ehegatte und, wenn man keine Abkömmlinge hat, die Eltern. Bei den Kindern sind alle Kinder gleichgestellt. Es spielt keine Rolle, ob sie ehelich, nichtehelich oder adoptiert sind. Andere Personen haben kein Pflichteilsrecht, insbesondere nicht Geschwister.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in einem Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte hat nicht Anspruch, bestimmte Nachlassgegenstände zu erhalten. Der Erbe muss den Pflichtteilsberechigten ausbezahlen, und zwar immerhin die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbanteils. Das kann aber gegebenenfalls bedeuten, dass der hälftige Nachlasswert an eine enterbte Person als Pflichteil auszuzahlen ist, etwa wenn ein zweitversterbender Elternteil das einzige Kind enterbt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Übrigens schließt das Pflichtteilsrecht auch Schenkungen mit ein, zumindest solche, die Sie bis zu zehn Jahre vor Ihrem Tod gemacht haben.

Jeder, dem solch ein Pflichtteil zusteht, kann auf dieses Recht auch verzichten. Möglicherweise tut er das nur für eine Gegenleistung. Ohne eine Urkunde vom Notar geht das jedoch nicht. Ein Pflichtteilsverzicht ist nämlich nur wirksam, wenn er notariell beurkundet ist. Aber selbst, wenn Sie sich im Zuge Ihrer Nachfolgeplanung keine Pflichtteilsverzichte geben lassen möchten oder diese nicht erreichbar sind, können Sie durch richtige Regelungen bei Schenkungen so manchem Streit durchaus vorbeugen: Etwa indem Sie bestimmen, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet wird oder der Beschenkte die Zuwendung im Erbfall mit anderen Erben ausgleichen muss. Pflichtteilsverzichte, Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen sorgen vor und helfen, später Streit zu vermeiden.

Vererben oder Verschenken?

Wie Sie sehen, sollten Sie Ihre Vermögensnachfolge planen und rechtzeitig regeln. Es ist nicht recht nachvollziehbar, dass manche Menschen sich ihr Leben lang redlich bemühen, Vermögen zu schaffen und zu erhalten, sich aber nicht oder zu spät Gedanken machen, was hiermit nach ihrem Tode passieren wird. Dahinter steckt manchmal wohl die Vorstellung, dass nur alte Menschen sich mit diesem Thema befassen müssten. Allerdings: Die Errichtung eines Testaments bedeutet nicht zwingend das baldige Ende, ebensowenig wie dessen Nichterrichtung den Tod zu verhindern vermag.

Zur Regelung der Vermögensnachfolge stehen zwei Wege zur Verfügung: zum einen die Vermögensnachfolge durch Erbfolge, d. h. mit Tod des Erblassers, durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag); zum anderen die vorweggenommene Erbfolge, d. h. zu Lebzeiten des Übertragenden, durch einen Überlassungsvertrag (auch Übergabe- oder Schenkungsvertrag genannt).

Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Verfügung von Todes wegen am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen.

Testament und Erbvertrag

Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss der Verfügende sich selbstverständlich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann. Beim eigenhändigen, d. h. privat ohne Hinzuziehung eines Notars errichteten, Testaments müssen Sie selbst genau auf die Einhaltung der zwingenden Formvorschriften zu achten. Ein Verstoß führt nämlich zur Unwirksamkeit des Testaments. Beim notariell beurkundeten Testament steht selbstverständlich der Notar dafür ein, dass das Testament wirksam ist.

 

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist notariell beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag bietet im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten mehr Gestaltungsmöglichkeiten und ist kostengünstiger, da er nicht in die kostenpflichtige Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss, sondern kostenfrei beim Notar aufbewahrt werden kann.

In einem Erbvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder einzelne der getroffenen Verfügungen von Todes wegen nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden dürfen. Ebenso kann bestimmt werden, dass nach dem Ableben eines Vertragspartners der andere die Verfügungen nicht oder nur eingeschränkt ändern darf. Diese Bindung kann ein sinnvolles Mittel sein, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. Überwiegend wird aber vorgesehen, dass der längerlebende Vertragspartner nach dem Tode des Erstversterbenden seine Verfügungen einseitig ändern darf, um auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können (z. B. darauf, wie sich Kinder nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils verhalten oder welche Vorempfänge einzelne Erben bereits erhalten haben). Der Erbvertrag ist damit ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände (z. B. ein Grundstück, eine Wohnung oder einen Geldbetrag) aus dem Nachlass erhalten, so ordnet der Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Bedachten über. Die Erben müssen aber dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus gesundheitlichen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären. Außerdem kann die Anordnung von Testamentsvollstreckung gegen Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass schützen.

Vormundbenennung

Nur in einer Verfügung von Todes wegen können Eltern für den Fall, dass sie vor Eintritt der Volljährigkeit ihrer Kinder versterben, einen Vormund für ihre Kinder benennen.

Privat verfassen oder notarielle Urkunde?

Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung ohne Hinzuziehung eines Notars bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist. So enthalten eigenhändige Testamente oft Fehler oder zumindest Unklarheiten, die nach dem Tode zu erheblichen Schwierigkeiten und Kosten führen können, wenn ermittelt oder gerichtlich geklärt werden muss, was der Erblasser als letzten Willen wirklich gewollt hat. Dies kann auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erben führen, der durch klare und präzise Formulierungen vermieden werden kann.

Häufig vorkommende inhaltliche Mängel privater Testamente sind beispielsschon fehlende oder unklare Erb- und Ersatzerbeinsetzungen. In Ehegattentestamenten wird meistens die Problematik der Abänderbarkeit übersehen oder werden ohne ausreichende Kenntnis der damit verbundenen Nachteile Rechtsbegriffe (z. B. „Vor- und Nacherbfolge“) verwendet oder Anordnungen getroffen, die über das Gewollte hinausgehen und den längerlebenden Ehegatten in seiner Verfügungsfreiheit erheblich einschränken.

Um derartige inhaltliche Fehler zu vermeiden, ist eine notarielle Beratung und Beurkundung des Testaments zu empfehlen. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung dringend anzuraten.

Ein weiterer Vorteil der notariellen Urkunde besteht darin, dass der Notar Feststellungen über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Errichters trifft und die Verfügung von Todes wegen in amtliche Verwahrung des Amtsgerichts oder des Notars genommen wird, wodurch sichergestellt ist, dass die Verfügungen des Erblassers nach dem Tode eröffnet werden.

Anders als vielfach befürchtet, ist der Gang zum Notar übrigens nicht nur verhältnismäßig günstig. Er spart im Ergebnis sogar noch Kosten, weil dadurch nach dem Sterbefall ein gerichtlicher Erbschein überflüssig wird. Ein solcher Erbschein wird bei Nichtvorliegen einer notariellen Verfügung von Todes wegen nämlich regelmäßig zum Nachweis der Erbfolge benötigt, insbesondere wenn sich Grundbesitz im Nachlass befindet. Dieser Erbschein bzw. das Erbscheinsverfahren löst deutlich höhere Gebühren aus. Beim notariellen Erbvertrag ist der Kostenvorteil sogar noch größer als beim notariellen Testament, da sich dadurch gleich in zwei Erbfällen das gerichtliche Erbscheinsverfahren erübrigt.

Schenkung

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu.

Übertragungen von Grundbesitz, Erbanteilen und GmbH-Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Die steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer „reif“ für die Vermögensübertragung sind.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder erst nach dem Tode aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht in erster Linie, dass dem Übertragenden die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich. Dieser Nachteil kann jedoch durch die Vereinbarung eines vertraglichen Rückforderungsrechts in den wichtigsten Fällen kompensiert werden. So behält sich der Schenker häufig ein Rückforderungsrecht für den Fall vor, dass das beschenkte Kind vor einem verstirbt, den überlassenen Grundbesitz ohne Zustimmung des Schenkers verkauft, verschenkt oder sonst veräußert, hieran ohne Zustimmung des Schenkers eine Grundschuld oder Hypothek oder sonstige Belastung bestellt, der Beschenkte insolvent geht oder Gläubiger des Beschenkten auf das geschenkte Grundstück zugreifen.

Beispielhaft lassen sich etwa folgende Vorteile einer lebzeitigen Übertragung anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden und der Erhalt von Vermögenswerten in der Familie gesichert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden. Zugunsten des Veräußerers kann etwa ein Nießbrauch, ein Wohnungsrecht, die Zahlung einer Leibrente oder dauernden Last, die Erbringung von Pflegeleistungen u.ä. vereinbart werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können abschließend geregelt werden, so dass nach dem Tode hierdurch keine Komplikationen mehr eintreten können.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ein Erwerb von Todes wegen, z.B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbs abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (= steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.

Der Wert des Erwerbs ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert. Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.

Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker).

  • Zur Steuerklasse I zählen insbesondere der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder und deren Abkömmlinge sowie bei Erwerben von Todes wegen die Eltern.
  • Zur Steuerklasse II zählen insbesondere die Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und bei lebzeitigen Übertragungen die Eltern.
  • Zur Steuerklasse III zählen alle nicht zu den Steuerklassen und I und II gehörenden Personen, etwa Onkel und Tanten.

Die Steuersätze für die verschiedenen Steuerklassen hängen vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab und betragen wie folgt:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlichIIIIII
€ 75.0007%15%30%
€ 300.00011%20%30%
€ 600.00015%25%30%
€ 6.000.00019%30%30%
€ 13.000.00023%35%50%
€ 26.000.00027%40%50%
über € 26.000.00030%43%50%

Es bestehen jedoch im wesentlichen folgende Steuerfreibeträge:

Ehegatten:€ 500.000
Kinder und Kinder verstorbener Kinder:€ 400.000
Enkel:€ 200.000
Weitere Abkömmlinge und Eltern im Todesfall:€ 100.000
Erwerber der Steuerklasse II:€ 20.000
Erwerber der Steuerklasse III:€ 20.000

Allgemein und vereinfacht lässt sich somit sagen: Je mehr man bekommt, desto höher ist die Steuer. Und je näher man verwandt ist, desto geringer sind die Steuersätze und desto höher die Freibeträge. Am günstigsten kommt der Ehepartner weg.

Diese kurze steuerliche Einführung muss natürlich unvollständig bleiben. Immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere beim Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z. B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat ist unbedingt zu empfehlen.

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