Dienstbarkeit

Sie können hier die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Beurkundung oder zur Beglaubigung anmelden. Bitten füllen Sie die nachfolgenden Felder soweit wie möglich aus. Nach Eingang Ihrer E-Mail werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und, soweit erforderlich, einen Termin zu einem persönlichen Vorgespräch mit Ihnen abstimmen. Sie können natürlich auch direkt einen Besprechungstermin vereinbaren.

Zum Besprechungstermin sollten Sie mitbringen:

  • Ausweis
  • Lageplan des zu belastenden Grundstücks



  • Ansprechpartner und Entwurfsempfänger

     

     

     

     

    Allgemeiner Hinweis

    Wenn Ihnen bereits ein – etwa von einem Energieversorgungsunternehmen gefertigter – vollständiger (mit allen erforderlichen Grundbuchangaben zum Grundbesitz) Entwurf der zu bestellenden Dienstbarkeit vorliegt, der lediglich noch von Ihnen in notariell beglaubigter Form unterschrieben werden muss, brauchen Sie die folgenden Angaben nicht zu machen. In diesem Fall können Sie unmittelbar telefonisch einen Beglaubigungstermin mit dem Notariat vereinbaren, zu dem Sie bitte Ihren Entwurf und einen amtlichen Lichtbildausweis mitbringen.

     

    Art der Dienstbarkeit

     Gehrecht
     
     Geh- und Fahrtrecht
     
     Leitungsrecht (z. B. Abwasserleitungsrecht oder Stromleitungsrecht)
     
     Kraftfahrzeugabstellrecht
     
     Abstandsflächenübernahme
     
     Bebauungsverbot
     
     Überbaurecht
     
     Brandmaueranbaurecht
     
     Gewerbebetriebsbeschränkung
     
     Immissionsduldung
     
     Photovoltaikanlagenrecht
     
     Windenergieanlagenrecht
     
     sonstiges (bitte angeben:)

     

     

    Belastungsgegenstand

     

     

     

     

    Hinweis: Wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit – wie regelmäßig – nur ein Teil des belasteten Grundstücks ist, wird ein Grundstücksplan benötigt.

     

    Eigentümer des Belastungsgegenstand

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berechtigter


     der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks (=Grunddienstbarkeit)
     eine bestimmte Person (beschränkte persönliche Dienstbarkeit)